Fernabsatzgesetz

Das Fernabsatzgesetz war ein Regelwerk aus dem Verbraucherschutzgesetz, das sich seit dem Jahr 2000 mit dem Fernabsatz befasste. Es beruhte auf einer EU-Richtlinie und wurde im Jahr 2002 in das BGB integriert, in dem es heute unter der Bezeichnung „Fernabsatzrecht“ mit einigen Änderungen immer noch gültig ist. Unter Fernabsatz versteht man den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ohne direkten Kontakt zwischen Verbraucher und Verkäufer, also beispielsweise über Telefon oder Internet.

Informationspflichten des Verkäufers

Das Fernabsatzgesetz sah vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher bei einer Transaktion verschiedene Daten über sich übermittelte. Dazu gehörte Name und Anschrift des Verkäufers. Mit diesen Informationen über den Verkäufer wurde es den Verbrauchern erleichtert, im Falle eines Vertragsbruchs den Verkäufer mit entsprechenden rechtlichen Sanktionen zu versehen. Zu den Informationspflichten des Verkäufers gehörte außerdem die Belehrung seines Vertragspartners über dessen Rechte bezüglich des Widerrufrechts und des Rückgaberechts.

Rückgaberecht und Rücksendekosten

Das Widerrufrecht sieht vor, dass der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach dem Vertragsabschluss seine damalige Willenserklärung ohne weitere Erklärung oder Konsequenzen für ihn rückgängig machen kann. Insbesondere im Online-Handel ist das Rückgaberecht für den Verbraucher eine praktische Regelung; er kann bestellte Sachen oder Dienstleistungen ohne weitere Erklärung an den Händler zurückgeben und erhält das Geld dann umgehend zurück. Anders als beim Kauf im Laden ist der Verkäufer zur Rücknahme verpflichtet. Für den Käufer bietet das den Vorteil, dass er die Ware bei Nichtgefallen nicht bezahlen muss, sondern darauf spekulieren kann, dass der Verkäufer sie anstandslos zurücknimmt.

Integration in das BGB

Seit 2002 ist das Fernabsatzgesetz Bestandteil des BGB. Es wurde im Rahmen der Modernisierung des Schuldrechts reformiert. Bei einem Fernabsatzvertrag hat heute jeder Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach jedem Vertragsabschluss, der über Fernkommunikation zustande kam.

Ausnahmen

Genauso wie für das Fernabsatzgesetz gelten auch für das Fernabsatzrecht einige Ausnahmen, in denen es nicht zur Geltung kommt. Bei Finanzgeschäften oder Grundstückgeschäften beispielsweise hatten die Vorschriften aus dem Fernabsatzgesetz keine Gültigkeit. Hier müssen die entsprechenden Vorschriften aus dem Kapital- oder Mietrecht herangezogen werden, wenn zwischen zwei Parteien ein Vertragsabschluss zu stande kommen soll.

Julia Meyer