Der europäische Zahlungsverkehr erfordert laufende Anpassungen des sogenannten DFÜ-Abkommens, das die Datenübertragung zwischen Kunden und deutschen Banken regelt. Die neueste Version, die ab April 2013 in Kraft tritt, ermöglicht auch die alte „Eilüberweisung“, die nach der Einführung des SEPA-Standards schon verloren schien.
Das DFÜ-Abkommen und seine Anlagen
Das DFÜ-Abkommen ist ein Abkommen über die „Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten“. Im DFÜ-Abkommen verpflichten sich die im Interessenverband „Die Deutsche Kreditwirtschaft“ zusammengeschlossenen Verbände namens ihrer Mitglieder ihren Kunden gegenüber zu gemeinsamen Standards im elektronischen Zahlungsverkehr.
Das eigentliche Abkommen ist ein kurzes dreiseitiges Dokument, das seit 1995 Gültigkeit hat. Interessant für Hersteller von Software, die mit der Abwicklung von Zahlungen zu haben, sind die Anlagen, in denen die technischen Festlegungen getroffen werden:
Anlage 1 – Spezifikation für die EBICS-Anbindung
EBICS ist der sichere Kanal für die Datenübertragung zwischen Kunde und Bank. Anlage 1 beschäftigt sich mit elektronischer Unterschrift, Kryptografie, dem Übertragungsprotokoll und dem Nachrichtenversand innerhalb der Anwendung.
Anlage 2 – Spezifikation für die FTAM-Anbindung
Die FTAM-Anbindung basiert auf dem veralteten ISDN-Standard und wurde seit Dezember 2010 aus dem DFÜ-Abkommen herausgenommen.
Anlage 3 – Spezifikation der Datenformate
In Anlage 3 wird die Schnittstellenbeschreibung mit detaillierten Feldbeschreibungen festgelegt. Im Zusammenhang mit SEPA ist vor allem Dingen Anlage 3 interessant, da die Feldbeschreibungen nach den SEPA-Vorgaben laufend angepasst werden müssen. Auch Change Requests (CR) fließen in neue Versionen der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens ein.
Das DFÜ-Abkommen und SEPA
Das DFÜ-Abkommen wird seit Version 2.4 laufend an die Anforderungen aus SEPA angepasst. Implementiert wurden pain-Nachrichten (das Format, wie in SEPA Lastschriften und Gutschriften einzureichen sind) sowie das Nachrichtenformat für Kontoauszugsinformationen (CAMD-Nachrichten).
Version 2.5, die im November 2010 in Kraft getreten ist, ermöglicht eine weitere Anpassung an SEPA. Anlage 3 zur Version 2.5 des DFÜ-Abkommens spezifiziert folgende Erweiterungen:
– mehrere SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften können in XML-Containern zusammengefasst werden (pain-Nachrichten)
– SEPA-Informationen können in Kontoauszugsformaten dargestellt werden (CAMD-Nachrichten)
Version 2.6, die derzeit (seit November 2012) gültige Version. Gegenüber Version 2.6 enthält sie einige Fehlerkorrekturen und Klarstellungen sowie Erweiterungen bestehender Funktionalität.
Version 2.7 wurde jetzt im April veröffentlicht und soll ab November 2013 gelten. Die SEPA-Definition bot ursprünglich kein Verfahren zur Eilüberweisung, also für Überweisungen, die noch am selben Tag beim Empfänger ankommen sollen. Dies wurde von Kunden, unter anderem Nutzern von SAP, wiederholt bemängelt. Die deutsche Kreditwirtschaft überlegte eine Weile, für diese spezielle Überweisungsform beim bestehenden DTAUS-Verfahren zu bleiben. Als europäischer Standard bot sich auch ein Service der Euro Banking Association (EBA) für Priority Payments an. Grundsätzlich waren Kunden in Bezug auf Eilüberweisungen auf Vereinbarungen mit individuellen Modalitäten einzelner Kreditinstitute angewiesen.
Eilüberweisungen auf Basis von pain
Version 2.7. hat nun die Eilüberweisung als Zahlungsmethode im DFÜ-Abkommen verbindlich für alle deutschen Banken definiert. Es handelt sich allerdings bei der neuen Definition nicht um eine SEPA-Zahlung, was sich vermutlich in der Gebührengestaltung seitens der Banken auswirken wird. Lediglich die Vorlage für Einreichungen von Überweisungen und Lastschriften (pain) darf nun verwendet werden.
Die bestehende Spezifikation für pain.001 gemäß Anlage 3, Kapitel 2.2.1 dient laut Vorschlag in Version 2.7 als Vorlage auch für eilige Überweisungen. In der neuen Spezifikation wurde auf Seite 477 ein neuer zulässiger Code einführt. (Genauere Informationen für Deutschland finden sich wie immer unter http://www.ebics.de/index.php?id=77).
Work in Progress
Das DFÜ-Abkommen regelt in Anlage 3 die genauen Spezifikationen für den Zahlungsverkehr zwischen Banken und Firmenkunden. Ziel des Abkommens war es zunächst, bundesweit einheitliche Standards herzustellen. In weiterer Folge wird mittels DFÜ-Abkommen die Anpassung der Spezifikationen an europäische Anforderungen vorgenommen. In der neuesten Version wird durch die Aufnahme der Eilüberweisung einem Change Request (CR) seitens der Firmenkunden Rechnung getragen.
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