Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören im deutschen Steuerrecht zu den sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen. Bis 2008 wurden alle Einkünfte vom Fiskus gleich behandelt, für jede Einkunftsart galt der persönliche Steuersatz. Seit dem 1. Januar 2009 wurde das System verändert. An diesem Tag wurde für Einkünfte aus Kapitalvermögen die Abgeltungsteuer eingeführt. Daraus ergeben sich für die meisten privaten Anleger Konsequenzen.
Wer ist von der Abgeltungsteuer betroffen?
Inhalt
Einkommensteuererklärung wird für einige Privatanleger einfacher
Die Abführung der Abgeltungsteuer an das Finanzamt erfolgt anonym. Privatanleger brauchen ihre Kapitaleinkünfte seit Einführung der Abgeltungsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht mehr zu erklären. Die Verrechnung von Werbungskosten für Kapitaleinkünfte ist nun nicht mehr möglich. Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind nach Auffassung des Gesetzgebers Depotkosten, Reisekosten zu Hauptversammlungen und vergleichbare Aufwendungen bereits abgegolten. Transaktionskosten und Bankspesen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren werden bei der Gewinnermittlung bereits berücksichtigt. Verfügen Sie über keine weiteren Einkünfte und haben Sie dem Kreditinstitut Ihre Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft mitgeteilt, entfällt für die meisten Privatanleger die Pflicht zur Steuererklärung.
Einige Ausnahmen gibt es jedoch, wenn Sie beispielsweise über Kapitaleinkünfte verfügen, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Das können z. B. ausländische Einkünfte sein. Diese müssen weiterhin erklärt werden. Ab 2014 soll bei den Banken ein elektronisches Informationssystem über den Einbehalt von Kirchensteuern eingeführt werden. Dann brauchen Sie die Zahlung der Kirchensteuer nicht mehr zu beantragen, falls die Bank Ihre Kirchensteuern noch nicht abgeführt hat. Für Anleger, deren persönlicher Steuersatz über 25 % liegt, ist die Neuregelung nicht nur einfacher, sondern auch aus finanzieller Sicht vorteilhaft. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, sollten Sie weiterhin Ihre gesamten Kapitaleinkünfte erklären und die Günstigerprüfung beantragen. Mit dem Einkommensteuerbescheid wird Ihnen der zuviel abgeführte Betrag erstattet.
Verrechnung von Gewinnen und Verlusten
Um die Verluste und die Gewinne aus Kapitalgeschäften miteinander verrechnen zu können, bilden die Kreditinstitute für jeden Kunden sogenannte Verrechnungstöpfe. Da Gewinne aus Aktienverkäufen nur mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen, gibt es dafür einen speziellen Verrechnungstopf. In einem zweiten Topf werden allgemeine Kapitaleinkünfte (z. B. Dividenden, Gewinne aus Termingeschäften und Zinsen) verrechnet. Ein dritter Topf ist für anrechenbare ausländische Quellensteuern vorgesehen.
Eine Verrechnung von Verlusten ist nur mit später realisierten Gewinnen möglich. Nicht ausgeglichene Verluste können auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Wird diese Übertragung auf das nächste Jahr nicht gewünscht, müssen Sie bis zum 15. Dezember bei Ihrer Bank eine Bescheinigung über die entstandenen Verluste anfordern. Diese wird Ihnen Anfang des nächsten Jahres zugeschickt und Sie können Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Empfehlenswert ist die freiwillige Erklärung der Kapitaleinkünfte auch dann, wenn Verluste ais privaten Veräußerungsgeschäften aus der Zeit vor 2009 vorliegen, um sie verrechnen zu lassen.
Abgeltungsteuer bei mehreren Konten
Führen Ehepartner bei der gleichen Bank Konten, ist die Bank verpflichtet, auf Antrag eine Verrechnung der Verluste zwischen den Konten der Ehepartner vorzunehmen. Dafür ist die Vorlage eines gemeinsamen Freistellungsauftrages erforderlich. Die Steuerbescheinigung berücksichtigt diese kontenübergreifende Verrechnung von Verlusten und Gewinnen. Besitzt ein Kunde bei mehreren Banken Konten, ist eine Verrechnung der Gewinne und Verluste nur im Zuge der Einkommensteuererklärung möglich.
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